Rückverweise
Mit Ausnahme der regelmäßigen Mahd der Böschungen, bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land Steiermark beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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