Rückverweise
Mit Ausnahme der Errichtung von Hochständen, bedürfen alle Handlungen gemäß § 28 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 wie insbesondere die Errichtung von Anlagen, die Beseitigung oder Veränderung von Felsstandorten sowie Schwermetallrasen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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