Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf
Vorwort
§ 1
§ 1 Kurbezirksgrenze
Der Kurbezirk „Bad Mitterndorf“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Mitterndorf.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.
§ 3
§ 3 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf, LGBl. Nr. 102/2002, außer Kraft.