(1) Um die Zusatzqualifikation „Ausbildungskurs für Fischereiaufseher“ zu erlangen, kann das Zusatzmodul “Grundlagen für Fischereiaufseher” absolviert werden. Das Zusatzmodul umfasst die Inhalte gemäß § 4 Z 1 bis 5 der Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane, darf den Umfang von vier Stunden nicht unterschreiten und ist mit dem Single-Choice-Test gemäß § 5 der zitierten Verordnung abzuschließen.
(2) Nach Absolvierung eines positiven Tests hat der Landesfischereiverband über die Absolvierung des Zusatzmoduls „Ausbildungskurs für Fischereiaufseher” eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.
(3) Um die Bescheinigung für den Fortbildungskurs für Fischereiaufsichtsorgane zu erlangen, ist das Zusatzmodul, welches die Inhalte gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 der Verordnung über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane umfasst, zu absolvieren. Das Zusatzmodul darf den Umfang von zwei Stunden nicht unterschreiten.
(4) Über die Teilnahme am Schulungskurs mit dem Zusatzmodul „Fortbildungskurs für Fischereiaufsichtsorgane“ hat der Landesfischereiverband eine Kursbescheinigung mit dieser Ergänzung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.
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