LandesrechtSteiermarkVerordnungenSchulungskurse für Fischereiberechtigte§ 2

§ 2Durchführung und Dauer des Schulungskurses

In Kraft seit 01. Juni 2025
Up-to-date

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung des Kurses geeignete rechts- und fachkundigen Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Schulungskurses darf zwölf Stunden, die auch in Modulen abgehalten werden können, nicht unterschreiten.

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