LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHVO – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

BHVO – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

In Kraft bis 31. Oktober 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Voitsberg das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

§ 2 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit 15.03.2025 in Kraft und mit 31.10.2025 außer Kraft.

§ 3

§ 3 Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270.-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.