Vorwort
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Voitsberg das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Diese Verordnung tritt mit 15.03.2025 in Kraft und mit 31.10.2025 außer Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270.-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.