Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Murtal das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten .
§ 2
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 dar. Diese Übertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.