Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1a Ziff. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
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