LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

BHLI – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald

In Kraft bis 31. Oktober 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in den Gemeinden Admont, Aigen im Ennstal, Altaussee, Altenmarkt bei St. Gallen, Ardning, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gaishorn am See, Grundlsee, Irdning-Donnersbachtal, Landl, Lassing, Liezen, Rottenmann, St. Gallen, Selzthal, Stainach-Pürgg, Trieben, Wildalpen und Wörschach, das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1a Ziff. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

§ 3

§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2025 außer Kraft.