Steiermärkische Ergänzungszulagenverordnung 2025
Vorwort
§ 1
§ 1 Festsetzung der Mindestsätze für das Kalenderjahr 2025
(1) Die Mindestsätze im Sinne des § 30 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 betragen ab 1. Jänner 2025:
1. für die Beamtin/den Beamten 1.273,99 Euro und erhöhen sich für die verheiratete Beamtin/den verheirateten Beamten oder für die Beamtin/den Beamten, deren/dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie/er verpflichtet ist, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen, um 735,86 Euro und für jedes Kind, für das der Beamtin/dem Beamten eine Leistung nach § 29 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 gebührt, um 196,57 Euro;
2. für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin 1.273,99 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin eine Leistung nach § 29 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 gebührt, um 196,57 Euro;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 832,68 Euro;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 1.273,99 Euro;
5. für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin 1.273,99 Euro.
(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen/Partner anzuwenden.
§ 2 § 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.