(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anlage 1 ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:
Operationsgruppe | Betrag in Euro |
Gruppe 1 | 69,20 |
Gruppe 2 | 138,20 |
Gruppe 3 | 255,30 |
Gruppe 4 | 532,00 |
Gruppe 5 | 878,10 |
Gruppe 6 | 1 218,40 |
Gruppe 7 | 1 894,20 |
Gruppe 8 | 2 974,30 |
(2) Die Verrechnung mehrerer Operationsleistungen während eines ununterbrochenen Krankenhausaufenthaltes ist mit der Maßgabe zulässig, dass
1. bei einem Behandlungsfall von einer oder mehreren medizinischen Organisationseinheiten mehrere Operationsleistungen erbracht werden. Hier sind für die behandelnden Organisationseinheiten grundsätzlich maximal zwei Operationsleistungen pro behandelnder medizinischer Organisationseinheit zu verrechnen;
2. bei einem Behandlungsfall mehrere Operationsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und damit in mehreren Eingriffen erbracht werden. Hier sind für jeden dieser Eingriffe je medizinischer Organisationseinheit maximal zwei Operationsleistungen zu verrechnen (maximal zwei Operationsleistungen pro behandelnder medizinischer Organisationseinheit und Eingriff).
Werden innerhalb eines Eingriffs von einer Organisationseinheit zwei Operationsleistungen verrechnet, ist die höhere Operationsgruppe zu 100 % und die zweite zu 85 % zu verrechnen.
(3) Für unaufschiebbare operative Eingriffe, die zu den nachstehend angeführten Zeiten durchgeführt werden müssen, ist ein Zuschlag von 50 % zur jeweils verrechneten Arztgebühr für die Operationsleistungen gemäß Anlage 1 zu verrechnen, und zwar an
1. Werktagen von 19 Uhr bis 24 Uhr und von 0 Uhr bis 7 Uhr (Nachtzuschlag),
2. Samstagen von 13 Uhr bis 24 Uhr,
3. Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr.
(4) Bei der Durchführung von Narkosen bei operativen Eingriffen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin oder durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der unter Aufsicht und Anleitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin steht, ist ein Zuschlag von 48 % zu der nach den jeweiligen Operationsgruppen verrechneten Arztgebühr zu leisten. Werden von einer oder mehreren medizinischen Organisationseinheiten mehrere Operationsleistungen durchgeführt, errechnet sich der Anästhesiezuschlag von der jeweils höchsten Operationsgruppe je operativen Eingriff.
(5) Für eine Regional-/Lokalanästhesie ist eine pauschale Arztgebühr in der Höhe von 105,10 Euro zu verrechnen.
(6) Eingriffe und Leistungen, die der unmittelbaren Vorbereitung der Operation und der Schmerzbetäubung dienen, dürfen nicht gesondert verrechnet werden.
(7) Sollten zahn und kieferärztliche Eingriffe auf einer derartigen Fachabteilung nicht nach Anlage 1 zu verrechnen sein, sind diese nach Anlage 2 abzugelten.
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