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Sondergebührenverordnung 2025
§ 7
§ 7 Labor- und Pathologiepauschale
In Kraft seit 01. Januar 2025
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§ 7 Labor- und Pathologiepauschale — Sondergebührenverordnung 2025
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Die Labor und Pathologiepauschale beträgt je Fall 163,20 Euro.
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