(1) Arztgebühren sind für die Erbringung ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen in der Sonderklasse durch die Abteilungs , Instituts , Laboratoriums und Departmentleiterinnen und leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte als Sondergebühren dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu entrichten.
(2) Die Arztgebühren bestehen aus einer Tagesgebühr (§ 6) und einer Labor und Pathologiepauschale (§ 7) sowie je nach erbrachten ärztlichen Leistungen zusätzlich aus:
1. Gebühren für operative Eingriffe nach Operationsgruppen (§ 8),
2. Entbindungspauschale Gynäkologie und Anästhesiologie (§ 9),
3. einer Konsiliargebühr (§ 10),
4. einer Herzpauschale (§ 11),
5. Gebühren für bildgebende Diagnostik (§ 12),
6. einer Pauschale für nuklearmedizinische Leistungen (§ 13),
7. Gebühren für strahlentherapeutische Leistungen (§ 14),
8. Gebühren für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen (§ 15),
9. einer Pauschalabgeltung für Katarakt-Operationen (§ 16),
10. einer Pauschale für extrakorporale hochenergetische orthopädische Stoßwellentherapie (§ 17),
11. Pauschale für Aufenthalte auf Intensivstationen/-einheiten (§ 18),
12. Pauschale für hyperbare Oxygenierung in der Überdruckkammer (§ 19).
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