(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für stationär durchgeführte Tumornachsorgen ersetzt die Gebühren nach § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 und beträgt 619,80 Euro.
(2) Die für diese Leistung zu verrechnende pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach § 5 Abs. 2 und beträgt 980,90 Euro.
(3) Die Pauschalen nach Abs. 1 und 2 sind pro Patientin/Patienten und Tumorentität zu verrechnen, wenn
1. die Nachsorgeuntersuchungen innerhalb von 24 Monaten nach Auftreten und/oder Operation des Primärkarzinoms bzw. eines Rezidivs bei maximal drei Aufenthalten stationär durchgeführt werden und
2. folgende Tumorentitäten vorliegen:
– colorektales Karzinom
– Ösphaguskarzinom
– Magenkarzinom
– Leberkarzinom (primäre Tumore, Metastasen)
– Pankreaskarzinom
– Gastrointestinaler Stromatumor (GIST)
– Gallenblasenkarzinom (inkl. Gallengänge).
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