(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien, die die Gebühren nach § 4 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzt, und die pauschalierte Arztgebühr, welche die Gebühren nach § 5 Abs. 2 ersetzt, werden in vier Gruppen eingeteilt. Die Pauschalgebühren für die einzelnen Gruppen betragen:
Gruppe | Anstaltsgebühr in Euro | Arztgebühr in Euro |
Gruppe I: 1. Diagnostische Coloskopie inkl. Eingriffe mittels Biopsiezange 2. Orale Doppelballonenteroskopie | 161,10 | 164,10 |
Gruppe II: 1. Coloskopien mit Eingriffen mittels Schlinge 2. Aborale Doppelballonenteroskopie | 321,60 | 327,40 |
Gruppe III: 1. zweitägiger (voll)stationärer Aufenthalt von Gruppe I oder Gruppe II bei der Risikopatientin/beim Risikipatienten aufgrund von Risikokriterien 2. Orale und aborale Doppelballonenteroskopie | 402,40 | 409,70 |
Gruppe IV: 1. Doppelballonenteroskopie mit therapeutischer Intervention | 443,30 | 451,10 |
(2) Bei Durchführung einer Doppelballonenteroskopie bei Patientinnen/Patienten mit Risikoprofil kann die Pauschalabgeltung für die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 um die jeweils für einen Pflegetag berechnete Grundgebühr nach § 4 Abs. 3 und die Strukturpauschale nach § 4 Abs. 5 erhöht werden.
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