(1) Für Behandlungen auf folgenden sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten kann pro Aufenthaltstag eine pauschalierte Anstalts- und Arztgebühr verrechnet werden:
– Akutgeriatrie und Remobilisation (AG/R Einheiten),
– Remobilisation und Nachsorge (RNS)
– Neuro-Rehab C sowie
– Palliativmedizin.
(2) Für die Behandlung auf den in Abs. 1 genannten Einheiten werden die pauschalierten Anstaltsgebühren, welche die Gebühren nach § 4 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzen, und die pauschalierten Arztgebühren, welche die Gebühren nach § 5 Abs. 2 ersetzen, mit folgenden Beträgen festgesetzt:
Leistung | Anstaltsgebühr in Euro | Arztgebühr in Euro |
1. Akutgeriatrie und Remobilisation, Neuro-Rehab C sowie Palliativmedizin | ||
a) Zweibettzimmer | 99,20 | 65,20 |
b) Einbettzimmer | 188,50 | 65,20 |
2. Remobilisation und Nachsorge | ||
a) Zweibettzimmer | 64,80 | 41,30 |
b) Einbettzimmer | 123,30 | 41,30 |
(3) Die jeweiligen Pauschalbeträge nach Abs. 2 sind insgesamt pro Patientin/Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage zu verrechnen. Ausgenommen davon sind Aufenthalte auf Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation und/oder Remobilisation und Nachsorge, hier sind insgesamt nur 28 Aufenthaltstage pro Kalenderjahr pro Patientin/Patient zu verrechnen. Bei Voraufenthalten in einer vergleichbaren Einrichtung einer Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage zu verrechnen.
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