LandesrechtSteiermarkVerordnungenSondergebührenverordnung 2025§ 15

§ 15Besondere diagnostische und therapeutische Leistungen

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:

Leistung Betrag in Euro
1. Langzeit EKG Verfahren 43,50
2. 24 Stunden Blutdruck Monitoring 37,90
3. Langzeit EEG oder Brain Mapping mit EEG oder evozierte Potenziale 119,10
4. Oxycardiorespirographie 93,70
5. Flusszytometrie je Patientin/Patient (Blutprobe) 9,60
6. Elektromyographie (EMG) 119,10
7. Intrakranielle Druckmessung (durch die Fontanelle) 93,70
8. Diagnostischer Links und/oder Rechtsherzkatheter 704,40
9. Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen (EPU) 704,40
10. Herzkatheter inklusive Ballondilatation oder Stentimplantation 1 261,40
11. Rechtsherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung) 1 261,40
12. Rechts und Linksherzkatheter mit mechanischer Intervention (Herzklappensprengung) 1 261,40
13. Elektrophysiologische Untersuchung bei Herzrhythmusstörungen und Ablation 1 261,40
14. Herzkatheter inklusive Ballondilatation und Stentimplantation 1 408,10
15. Verschluss eines offenen Foramen oval 1 408,10
16.1 Endoskopische Leistungen diagnostisch – Gruppe 1 (Cystoskopie und Blasenmanometrie, Hysteroskopie, obere Luftwege, Nasennebenhöhlen, Bronchoskopie/EBUS ohne PE, Ösophagogastroduodenoskopie/EUS ohne PE, Rektoskopie/Anoskopie) 161,80
16.2. Endoskopische Leistungen diagnostisch – Gruppe 2 (Bronchoskopie/EBUS mit PE, Ösophagogastroduodenoskopie/EUS mit PE, Coloskopie mit/ohne PE, ERCP) 423,70
17.1. Peritonealdialyse (je Sitzung) 681,70
17.2. Hämodialyse (je Sitzung) 1 451,20
17.3. Photopherese (je Sitzung) 736,70
18. Narkose bei besonderen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen 280,50

(2) Bei den Tarifpositionen 10. und 14. ist für jedes weitere Gefäß ein Zuschlag von 50 % der jeweils festgelegten Arztgebühr zu verrechnen. Für die zusätzliche Durchführung von intravasculären Ultraschalluntersuchungen (IVUS) im Rahmen von Herzkathederuntersuchungen bzw. –eingriffen nach den Tarifpositionen 8. bis 15. kann ein Zuschlag von 75 % der unter 8. festgelegten Arztgebühr verrechnet werden.

(3) Zusätzlich ist bei den Tarifpositionen 8. bis 15. des Abs. 1 jeweils die gemäß § 18 Abs. 2 festgelegte Arztgebühr zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKF Abrechnungssystem anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die gemäß § 18 Abs. 1 festgelegte Arztgebühr zu verrechnen.

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