(1) Jede im Interesse der Patientin/des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch eine/einen nicht der Organisationseinheit angehörigen Ärztin/Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium 47,60 Euro.
(2) Zahn und kieferärztliche Leistungen sind nach den Ansätzen der Anlage 1 und 2 zu vergüten.
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