(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die gemäß § 3 auf sie entfallenden und vorläufig von ihnen getragenen Kosten auf die Nutztierhalter zu überwälzen, wobei die jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen in diesem Bereich einzuhalten sind.
(2) Die Überwälzung hat in der Form zu erfolgen, dass jeder Tierhalter in der Gemeinde für jede seiner Großvieheinheiten den aliquoten Anteil an den von der Gemeinde vorläufig getragenen Kosten zu übernehmen hat, unabhängig davon, ob in seinem Betrieb Falltiere angefallen sind.
(3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die für die Überwälzung erforderlichen Tierbestandsdaten aus den nationalen Tierdatenbanken zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Überwälzung auf die Nutztierhalter nach Abs. 1 hat den Anteil der abgezogenen Fördersummen auszuweisen und die rechtlichen Rahmenbedingungen darzulegen.
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