Ausmaß der Neuauspflanzungen
Vorwort
§ 1
§ 1 Höchstgrenze
Die Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen beträgt 0,1 Hektar.
§ 2
§ 2 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit 31. Juli 2025 außer Kraft.