Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM
Vorwort
§ 1
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeit
In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:
1. Angelegenheiten der §§ 137 bis 138 in Verbindung mit § 335a, § 373i2 sowie § 93 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Standesregeln für Versicherungsvermittlung;
2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs. 1 Z 8, § 366b Abs. 4 und Abs. 8 sowie § 366c in Verbindung mit § 370 und § 371 GewO 1994 und der Veröffentlichung der Sanktionen oder Maßnahmen gemäß § 360a GewO 1994;
3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.