LandesrechtSteiermarkVerordnungenLFBAG-Gebührenverordnung

LFBAG-Gebührenverordnung

In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Prüfungsgebühr für die Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung

(1) Für die Durchführung der Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung (§ 37 LFBAG 2024) ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 100 Euro zu entrichten. Die Prüfungsgebühr wird mit Anmeldung zur Prüfung fällig. Die Entrichtung dieser ist spätestens vor dem Prüfungsantritt nachzuweisen.

(2) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(3) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(4) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt gibt, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einlangt,

3. ihren Rücktritt unbeschadet Z 2 noch bis zum Prüfungstermin bekannt gibt, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt,

4. aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

(5) In allen sonstigen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

§ 2

§ 2 Prüfungsgebühr für die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

(1) Für die Durchführung der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung (§ 41 LFBAG 2024) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Personen, die bereits mindestens zwei Mal zur Prüfung angetreten sind, sind bei jeder weiteren Wiederholungsprüfung zur Entrichtung der Prüfungsgebühr in Höhe von 250 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet. Die Prüfungsgebühr wird mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung fällig. Die Entrichtung dieser ist spätestens vor dem Prüfungsantritt nachzuweisen.

(3) Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(4) Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt gibt, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einlangt,

3. ihren Rücktritt unbeschadet Z 2 noch bis zum Prüfungstermin bekannt gibt, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt,

4. aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

(5) In allen sonstigen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungsgebühr.

§ 3

§ 3 Sonstige Gebühren

Für folgende Amtshandlungen sind nachstehende Gebühren einzuheben:

1. Ausstellung Facharbeiterbrief (§ 44 Abs. 1 Z 17 LFBAG 2024) 30 Euro

2. Ausstellung Meisterbrief (§ 44 Abs. 1 Z 17 LFBAG 2024) 50 Euro

3. Ausstellung von Duplikaten (§ 44 Abs. 1 Z 17 LFBAG 2024) 30 Euro

4. Prüfungszulassung nach § 35 LFBAG 2024 (§ 44 Abs. 1 Z 3 LFBAG 2024) 20 Euro

5. Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 44 Abs. 1 Z 20 und 21 LFBAG 2024) 80 Euro

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.