Verordnung über die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung, die Einstellung der Einziehung und den Verzicht auf Forderungen des Landes
Vorwort
§ 1
§ 1 Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Landes
(1) Eine Erfüllung der Forderung des Landes (in der Folge „Forderung“) kann aufgrund eines Ansuchens der Schuldnerin/des Schuldners gestundet oder deren/dessen Zahlung in Raten bewilligt werden, wenn
1. die sofortige oder die sofortige vollständige Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für die Schuldnerin/den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
2. die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
(2) Die bewilligte Ratenzahlung kann für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung widerrufen und die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Forderung verlangt werden.
(3) Wird die Erfüllung einer Forderung gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
1. nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin/des Schuldners, unbillig wäre oder
2. einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
(4) Die Einziehung einer Forderung kann ausgesetzt werden, wenn feststeht, dass Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.
(5) Die Einziehung einer Forderung kann von Amts wegen eingestellt werden, wenn
1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
und in den Fällen der Z 2 und 3 auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(6) Wenn Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben, innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
§ 2
§ 2 Verzicht auf Forderungen des Landes
(1) Auf eine Forderung kann von Amts wegen oder auf Grund eines Ansuchens der Schuldnerin/des Schuldners ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der Schuldnerin/des Schuldners an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre oder der Verzicht auf die Forderungen im wirtschaftlichen Interesse des Landes liegt.
(2) Bei einem Verzicht ist jedenfalls auszubedingen, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonst wie erschlichen worden ist.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. August 2024, in Kraft.