Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:
1. Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für die Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
2. Zufahren zu LKW-Fachwerkstätten, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
3. Fahrten im Zuge der Ausbildung von Fahrschulen mit Fahrschulfahrzeugen;
4. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
5. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einem vom Verbot erfassten Gebiet haben, zum Zweck der Konsumation der gesetzlichen Ruhezeiten;
6. Fahrten bei Ableitungen des Verkehrs von der S36 aufgrund einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 oder einer Maßnahme gemäß § 44b StVO 1960 bis zur erstmöglichen Wiederauffahrt auf die S36.
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