Vorwort
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereichen (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Leibnitz das Entzünden von Feuer und das Rauchen für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BLBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.