Ergänzend zu § 11 StLGBG 2023 ist darauf hinzuwirken, dass tunlichst
1. in Arbeitsgruppen betreffend Personalplanung, Personalentwicklung sowie Verwaltungsreform und Umstrukturierung von Organisationseinheiten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern besteht;
2. bei der Bestellung von Vorsitzenden in Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Gremien Frauen nicht nur als Mitglieder, sondern auch als Vorsitzende bestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise