(1) Die Auswahlkriterien gemäß § 8 StLGBG 2023 sind zu beachten.
(2) In Bewerbungsgesprächen haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen/Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3) Werden Personalberatungsunternehmen in Auswahlverfahren miteinbezogen, sind diese zur diskriminierungsfreien Abwicklung ihrer Tätigkeit im Sinne des StLGBG 2023 und dieser Verordnung zu verpflichten.
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