Bei der Ausschreibung von Stellen und Funktionen gilt über § 7 StLGBG 2023 hinaus, dass das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen ist, solange in der jeweiligen Gehaltsklasse oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppe keine Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht ist. Es ist in allen Ausschreibungen von Stellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen/Bewerber des unterrepräsentierten Geschlechts bevorzugt aufgenommen oder bestellt werden.
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