(1) Eine Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern liegt vor, wenn der Anteil von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Frauen und Männer in der betreffenden Gehaltsklasse oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sowie bei der Betrauung mit Funktionen gleich groß ist.
(2) Der bestehende Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts ist durch geeignete Förderungsmaßnahmen zu erhöhen, bis eine Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Sinne des Abs. 1 erreicht ist. Nach Möglichkeit ist darüber hinaus eine Ausgewogenheit in den Dienststellen anzustreben.
(3) Der Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat außerdem bei Maßnahmen wie Reduzierung von Stellen und Organisationsänderungen auf die Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Frauen und Männern Bedacht zu nehmen.
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