(1) Die Bediensteten sind über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg zu informieren.
(2) Durch gezielte Förderung der Weiterbildung nach dem Wiedereinstieg sowie durch begleitende Maßnahmen (Umorganisation, Reduzierung des Aufgabenbereiches) soll der Wiedereinstieg und die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz unterstützt werden.
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