(1) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter haben Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter während einer Eltern- oder Pflegekarenz über wesentliche Vorkommnisse in der Dienststelle zu informieren. Hiervon umfasst sind insbesondere Schulungsprogramme, Organisationsänderungen, fachspezifische Unterlagen und für die karenzierte Person in Betracht kommende, zur Besetzung anstehende Verwendungen.
(2) Der Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete sich auch während einer Eltern- oder Pflegekarenz über Stellenausschreibungen informieren können.
(3) Während einer Eltern- oder Pflegekarenz können Bedienstete an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ohne Anspruch auf Entgelt und Reisegebühren teilnehmen sowie die Prüfung zur Allgemeinen und Besonderen Grundausbildung auf freiwilliger Basis absolvieren. Sie sind vom Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde über die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme und die angebotenen Veranstaltungen zu informieren.
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