(1) Unter Berücksichtigung der budgetären Möglichkeiten und der Erfordernisse des Dienstbetriebes sind nach Möglichkeit familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen für Bedienstete mit Sorgepflichten anzubieten, insbesondere flexible Dienstzeiten, Wiedereinstiegsprogramme und Kursangebote.
(2) Die Bediensteten sind durch den Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes sowie einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit ihrer Elternschaft zu informieren. Die Inanspruchnahme von Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes ist im Besonderen auch bei männlichen Bediensteten aktiv zu fördern.
(3) Bei der Festsetzung der Dienstzeit ist vor allem bei Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit auf deren Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen. Hierbei ist insbesondere auf den mit dem Schulbeginn oder der Pflege von Familienangehörigen verbundenen Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens von Sitzungen, Besprechungen u. ä. haben Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter unter Beachtung dienstlicher Erfordernisse auf die Betreuungspflichten der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
(5) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden haben Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter die familiäre Situation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf kurzfristige, nicht delegierbare Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.
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