(1) In den Schulungen für Führungskräfte sind das StLGBG 2023 sowie damit in Zusammenhang stehenden Themen zu behandeln.
(2) Die Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter, sonstige Bedienstete in leitenden Funktionen sowie die Bediensteten, die auf Seiten des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, sollen periodisch auf das StLGBG 2023 sowie damit in Zusammenhang stehende Themen aufmerksam gemacht werden.
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