(1) Bei der Beauftragung von Vortragenden ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten.
(2) Im Rahmen der Allgemeinen Grundausbildung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Möglichkeit zu geben, über das Gleichbehandlungsrecht des Landes zu informieren.
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