(1) Diese Verordnung gilt für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehen,
2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
(2) Dienststellen sind alle Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.
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