Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt:
1. jener Verkehr, der seinen Ausgangs- oder Zielort innerhalb der in § 1 definierten Straßenabschnitte hat. Das bloße Durchfahren der einzelnen Verbotsbereiche ist verboten. Dabei müssen die Fahrten im Ziel- und Quellverkehr zumindest in einem überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sein;
2. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den vom Verbot erfassten Bereichen haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.
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