Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind:
a) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in einer der unten angeführten Gemeinden be- oder entladen werden: Liezen, Weißenbach bei Liezen, Spital am Pyhrn, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß (Ziel- oder Quellverkehr).
b) Zu- und Abfahrten von Lastkraftfahrzeugen zu bzw. von ihrem dauernden Standort im Sinne des § 37 KFG, sofern dieser nur über das im § 1 angeführte Teilstück der B 138 erreicht werden kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise