LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLI – LKW-Fahrverbot auf der B320 Tag

BHLI – LKW-Fahrverbot auf der B320 Tag

In Kraft seit 01. Oktober 2019
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr verboten.

§ 2

§ 2

Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:

a) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in folgenden Gemeinden be- oder entladen werden (Quell- oder Zielverkehr, einschließlich Leerfahrten)

im Bezirk Liezen die Gemeinden:

Admont

Aich

Aigen im Ennstal

Altaussee

Altenmarkt bei St. Gallen

Ardning

Bad Aussee

Bad Mitterndorf

Gröbming

Grundlsee

Haus

Irdning-Donnersbachtal

Landl

Lassing

Liezen

Michaelerberg-Pruggern

Mitterberg-St. Martin

Öblarn

Ramsau am Dachstein

Rottenmann

Schladming

Selzthal

Sölk

Stainach-Pürgg

St. Gallen

Trieben

Wörschach

im Bezirk Gmunden die Gemeinden:

Bad Goisern am Hallstättersee

Bad Ischl

Ebensee am Traunsee

Gosau

Hallstatt

Obertraun

Sankt Wolfgang im Salzkammergut

Traunkirchen

im Bezirk St. Johann im Pongau die Gemeinden:

Altenmarkt im Pongau

Filzmoos

Forstau

Radstadt

Untertauern

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den folgenden Gebieten be- und entladen werden (Quell- und Zielverkehr einschließlich Leerfahrten)

im Bezirk Liezen die Gemeinden:

Gaishorn am See

Wildalpen

Bezirk Bruck-Mürzzuschlag

Bezirk Graz-Umgebung

Bezirk Hartberg-Fürstenfeld

Bezirk Leibnitz

Bezirk Leoben

Bezirk Südoststeiermark

Bezirk Weiz

Bezirk Hallein

Bezirk Zell am See

Bezirk Tamsweg

Bezirk Spittal an der Drau

Bezirk Kitzbühel

Bezirk Lienz

im Bezirk St. Johann im Pongau die Gemeinden:

Bad Gastein

Bad Hofgastein

Bischofshofen

Dorfgastein

Eben im Pongau

Flachau

Goldegg

Großarl

Hüttau

Hüttschlag

Kleinarl

Mühlbach am Hochkönig

Pfarrwerfen

St. Johann im Pongau

St. Martin am Tennengebirge

Sankt Veit im Pongau

Schwarzach im Pongau

Wagrain

Werfen

Werfenweng

im Bezirk Kirchdorf an der Krems die Gemeinden:

Edlbach

Hinterstoder

Klaus an der Pyhrnbahn

Molln

Rosenau am Hengstpaß

Roßleithen

Sankt Pankraz

Spital am Pyhrn

Vorderstoder

Windischgarsten

im Bezirk Salzburg-Umgebung die Gemeinden:

Ebenau

Faistenau

Fuschl

Hintersee

Hof bei Salzburg

Sankt Gilgen

Strobl

im Bezirk Vöcklabruck die Gemeinden:

Steinbach am Attersee

Unterach am Attersee

c) Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der unter lit. a) und lit. b) angeführten Gemeinden haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist.

Die Verordnung ist gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie folgt kundzumachen:

1. Durch Anbringung von Verkehrszeichen gem. § 52a Z. 7a StVO mit Angabe der jeweiligen Gewichtsangabe im Verkehrszeichen.

2. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. § 54 StVO mit dem Hinweis auf die zeitliche Geltungsdauer.

3. Durch Anbringung einer Zusatztafel gem. § 54 StVO mit dem Hinweis auf die entsprechende Fundstelle in der Grazer Zeitung.

4. Durch Verlautbarung in der Grazer Zeitung.

Diese Verordnung tritt mit Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen ist die Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich zu verständigen.

Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 idgF vom Straßenerhalter zu tragen.