Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
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