LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Feuerwehr-Tarifordnung 2023§ 5

§ 5Reinigung und Wiederinstandsetzung

In Kraft seit 08. März 2023
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Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht (z. B. Einsätze mit gefährlichen Stoffen, technische Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung), wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung als technisch unmöglich oder als unwirtschaftlich, ist der Wiederbeschaffungswert zu verrechnen.

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