(1) Diese Tarifordnung findet keine Anwendung, wenn
1. die Freiwillige Feuerwehr bzw. Betriebsfeuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- oder Einsatzleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet war und nach diesen Rechtsvorschriften kein Kostenersatz vorgesehen ist,
2. unbeabsichtigt falscher Alarm ausgelöst wurde,
3. Personal und Gerät nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten.
(2) Kostenfreiheit besteht nicht bei
1. Brandmelderfehlalarmen und Brandmeldertäuschungsalarmen,
2. mutwilliger Anforderung der Feuerwehr ohne Anlassfall,
3. vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Herbeiführen eines Anlassfalles.
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