(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften ein Kostenersatz für Einsatzleistungen von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen zu leisten ist, wird dieser – sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt – nach Maßgabe der Tarife A bis D berechnet.
(2) Kostenersatz ist insbesondere zu leisten für:
1. Einsatzleistungen aller Art,
2. Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen,
3. Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,
4. Anschluss von Brandmeldeanlagen an das Feuerwehr-Nachrichtennetz sowie
5. Prüfung und Wartung solcher Brandmeldeanschlüsse.
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