(1) Diese Verordnung gilt für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) im Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung.
(2) Diese Verordnung gilt insbesondere nicht für Fahrten, die durchgeführt werden:
1. aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;
2. im Zuge der Schülerbeförderung;
3. im Rahmen des Betriebs eines Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz.
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