Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
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