§ 5 Fütterungsverbot — Verordnung über invasive gebietsfremde Säugetiere und Vögel
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Es ist jeder Person verboten, die in § 1 genannten Säugetiere und Vögel zu füttern. Dies gilt, unbeachtlich der nach § 50 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zulässigen Fütterungen und Kirrungen, auch für die/den Jagdausübungsberechtigten.
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