(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat die Tötung oder den Todfund eines invasiven Säugetieres oder eines invasiven Vogels gemäß § 1 mit der Niederwildmeldung jährlich bis spätestens Ende Februar an die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister zu melden.
(2) Nimmt das zuständige Jagd- oder Forstschutzorgan ein invasives Säugetier oder einen invasiven Vogel gemäß § 1 wahr, so hat es dies der/dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu melden.
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