Die/Der Jagdausübungsberechtigte oder eine von ihr/ihm ermächtigte Person hat auf die im jagdlichen Betrieb übliche Weise, soweit ihr/ihm das möglich und zumutbar ist, die in § 1 angeführten invasiven Säugetiere und invasiven Vögel, die in ihrem/seinem Jagdrevier vorkommen, unter Beachtung der örtlichen und sachlichen Verbote nach §§ 55 und 58 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zu töten oder mittels geeigneter, nicht tierquälerischer Fangvorrichtungen zu fangen und im Fall von Lebendfang anschließend ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten.
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