Diese Verordnung gilt für diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbindung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten aufgenommen oder gemäß Art. 12 zu invasiven gebietsfremden Tierarten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden.
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