LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 55 - Teile der Hinteren Pölsenalm (AT2239000)

Europaschutzgebiet Nr. 55 - Teile der Hinteren Pölsenalm (AT2239000)

In Kraft seit 10. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in der Gemeinde Pusterwald gelegenen Teile der Hinteren Pölsenalm im Einzugsgebiet des Hinteren Pölsenbaches nahe der Pölsenhütte werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 55 „Teile der Hinteren Pölsenalm“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziel

Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Feuchtlebensraum die periodische Pflege gegen Verbuschung durch Entnahme der Gehölze mit gleichzeitiger Entfernung der Äste und Rindenstücke.

§ 4

§ 4 Verbot

Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.

§ 5

§ 5 Prüf- und Bewilligungsverfahren

Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:5000.

§ 7

§ 7 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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