LandesrechtSteiermarkVerordnungenCorona-Datenverordnung

Corona-Datenverordnung

In Kraft seit 17. April 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Träger der steirischen Pflegeheime haben einmalig folgende Daten in die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Datenbank STAMP innerhalb von 2 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzutragen. Sollte es zu Änderungen der folgenden Daten kommen, sind diese täglich bis spätestens 16:00 Uhr in der oben genannten Datenbank einzutragen.

§ 2

§ 2

Folgende Daten sind von den Trägern der steirischen Pflegeheime einzutragen:

1. Anzahl der derzeitigen Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims

2. Anzahl bestätigter, d. h. positiv getesteter, Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims

3. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner im Krankenhaus

4. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Pflegeheim verstorben sind

5. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Krankenhaus verstorben sind

6. Kann die Pflege-, Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit derzeitigen Personalstand aufrechterhalten werden

7. Anzahl bestätigter, d.h. positiv getesteter, Covid-19-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegeheims

§ 3

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.