Vorwort
§ 1
§ 1
Die Träger der steirischen Pflegeheime haben einmalig folgende Daten in die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Datenbank STAMP innerhalb von 2 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzutragen. Sollte es zu Änderungen der folgenden Daten kommen, sind diese täglich bis spätestens 16:00 Uhr in der oben genannten Datenbank einzutragen.
§ 2
§ 2
Folgende Daten sind von den Trägern der steirischen Pflegeheime einzutragen:
1. Anzahl der derzeitigen Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims
2. Anzahl bestätigter, d. h. positiv getesteter, Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims
3. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner im Krankenhaus
4. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Pflegeheim verstorben sind
5. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Krankenhaus verstorben sind
6. Kann die Pflege-, Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit derzeitigen Personalstand aufrechterhalten werden
7. Anzahl bestätigter, d.h. positiv getesteter, Covid-19-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegeheims
§ 3
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.